Allgemeine Geschäftsbedingungen


Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG bilden einen integrierten Bestandteil eines jeden Angebotes und eines jeden Vertrages, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen (nicht nur soweit sie diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende Regelungen enthalten, sondern auch wenn sie von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen vorsehen).

Verkaufsbedingungen

Angebot und Preis

Die Preise sind Nettopreise ab dem Sitz von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG, Carl-Zeiss-Str. 15; 27211 Bassum. Es haben jene Preise Gültigkeit, die dem letzten übersandten Angebot von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG entsprechen. Angebote von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG sind, wie immer sie erfolgen, für Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG stets freibleibend und widerruflich.

Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen des Kunden müssen in schriftlicher Form an Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG übermittelt werden und gelten nur dann als angenommen, wenn sie von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ebenfalls schriftlich bestätigt werden. Sondervereinbarungen, insbesondere Abweichungen von den Preislisten und diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen der Geschäftsführer von der Firma Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG.

Umfang der Lieferung

Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG maßgebend. Eine Mengentoleranz von +/- 10% der Gesamtbestellmenge gilt als vereinbart.

Abrufaufträge

Bei Abrufaufträgen ist Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dies ist logistisch noch möglich. Darüber hinaus obliegt Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG das Recht, nicht fristgerecht abgerufene Aufträge unter Wahrung einer Nachfristsetzung von 14 Tagen sofort fällig zu stellen. Abrufaufträge gelten jedenfalls spätestens ein Jahr nach Datum der Auftragsbestätigung abgerufen.

Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung samt angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben.

Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG. Erfolgt eine solche nicht, dann mit dem Tag an welchem Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG die Bestellung annimmt. Sie ist jedoch gehemmt bis zur Klärung aller Einzelheiten der Ausführung bzw. bei von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG durchzuführenden Veredelungsmaßnahmen bis zum Einlangen des fehlerfreien Vormaterials. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Versandbereite Ware muss sofort abgeholt werden. Wenn die Ware ohne Verschulden von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG nicht rechtzeitig versandt werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

Lieferfristen und Liefertermine sind aufgrund möglicher Engpässe der Produktionskapazitäten immer nur freibleibend.

Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ist zu Teil- und Vorlieferungen berechtigt. Eine an sich berechtigte, einer Nachfristsetzung folgende Rücktrittserklärung des Kunden bleibt ohne Wirkung auf die erfolgten Teil- und Vorlieferungen.

Erfüllungsort und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist die Niederlassung von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG in 27211 Bassum.

Der Gefahrenübergang für die Lieferung erfolgt mit der Übergabe des Liefergegen-standes an den beauftragten Dritten.

Wird im Einzelnen nichts anderes vereinbart, erfolgen Versand und Versandart ausschließlich nach Wahl von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG. Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG arrangiert den Transport und übernimmt die Kosten der Transportverpackung. Weitere Kosten, wie z.B. Kosten für Spezialverpackung, Mehrkosten für Einzelsendungen, Fracht etc. gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Ebenso trägt der Kunde anfällige Zölle, Umsatzsteuern, Grenzabgaben etc., und zwar auch dann, wenn die Auftragserteilung für den Transport im Einzelfall durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG erfolgt.

Bei Lieferverzögerungen aus Umständen, die der Besteller (Kunde) zu vertreten hat, gehen alle Gefahren auch die des zufälligen Unterganges, bereits bei Abgabe der Meldung der Abholbereitschaft durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG auf den Besteller (Kunden) über. Im Falle einer Lieferverzögerung aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, werden diesem nach Anzeige der Versandbereitschaft durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise verstehen sich stets exklusive Umsatzsteuer ab Sitz von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG in 27211 Bassum. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen falls nicht anders vereinbart. Die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller (Kunden) ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ausdrücklich anerkannt ist.

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Bankkonto von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG erfolgen.

Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten, etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital, und zwar auf die jeweils älteste Schuld, angerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Kunden sind unwirksam. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, jedoch nicht anstatt Zahlung, angenommen. Schecks und Wechsel gelten erst nach endgültiger und unwiderruflicher Einlösung als Zahlung, und zwar zu der Valuta, unter der sie Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG von der Bank gutgeschrieben werden. Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechseln ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Verzugsfolgen / Auftragsablehnung

Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ist jederzeit nach Auftragsannahme berechtigt, die vereinbarte Leistung bzw. die Lieferung zu verweigern, wenn der Besteller (Kunde) in Zahlungsverzug gerät oder wenn ihr Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderungen nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

Bei Überschreitung eines Zahlungszieles gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer besonderen Benachrichtigung durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG bedarf. In diesem Fall ist Buth Maschinen + Technik GmbH &Co. KG jederzeit berechtigt, alle vereinbarten Zahlungsziele - auch für etwa laufende Akzepte – außer Kraft zu setzen und die Forderung sofort fällig zu stellen.

Bei Zahlungsverzug hat der Kunde von fälligen Beträgen Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12% p.a. zu entrichten. Es sind auch die außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen einschließlich die der Einschaltung eines Rechtsbeistandes oder eines Inkassobüros vom Kunden zu tragen.

Bei Auftragsrücktritt entsteht ein Schadensersatzanspruch für Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG zum Ausgleich von den entstandenen Kosten in Höhe von mindestens 15% des Kaufpreises.

Lieferung an Dritte

Wünscht der Kunde im Rahmen einer von ihm getätigten Bestellung, dass die betreffende Lieferung oder Teile hiervon an Dritte (z. B. Tochterunternehmen des Kunden, Vertriebspartner, etc.) geliefert und fakturiert werden, so haftet der Kunde neben dem Dritten zur ungeteilten Hand dennoch weiterhin als Vertragspartner. Ebenso ist Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG berechtigt, etwaige Mehrkosten für Verpackung und Transport gesondert in Rechnung zu stellen.

Gewährleistung

Im Reklamationsfall ist der Kunde verpflichtet, das beanstandete Liefergut sachgemäß zu lagern und bis zur Klärung der Angelegenheit zur Verfügung zu halten. Eine Retourlieferung des beanstandeten Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Kunden kann nur nach Absprache mit Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG durchgeführt werden. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG.

Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG hat das Recht, sich von allen anfälligen Ansprüchen auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass sie in einer angemessenen Frist und in einer für den Kunden zumutbaren Weise die mangelhafte Sache verbessert oder das Fehlende nachbringt. Mängel eines Teiles der Lieferung (Auftrag) berechtigen nicht, die gesamte Sendung zur Verfügung zu stellen.

Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG haftet nicht für Mängel und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Ursache hiefür in dem Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG vom Besteller zur Verfügung gestelltem Material liegt. Desgleichen sind insoweit, und auch immer dann, wenn keine Originalteile von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG verwendet werden, Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

Offene und versteckte Mängel sind unverzüglich Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG anzuzeigen. Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist endet - auch bei versteckten Mängeln – mit Beginn der Ver- bzw. Bearbeitung. Für jede Art von Lieferung verjähren Ansprüche aus Mängeln - unabhängig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden (insb. Gewährleistung, Schadenersatz, besonderes Rückgriffsrecht) - spätestens jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware.

Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG Eigentum von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG (Vorbehaltsware). Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG bis zur Höhe der Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten zahlungshalber abgetreten. Der Kunde wird diese Abtretung in einer alle rechtlichen Anforderungen erfüllenden Art und Weise in seinen Büchern vermerken, bleibt jedoch zur Einziehung berechtigt, so lange er sich nicht Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG gegenüber in Verzug befindet. Buth Maschinen + Technik & Co. KG ist berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu verständigen. Der Kunde hat Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG alle Unterlagen und Informationen zu geben, die zur Geltendmachung der Rechte von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG erforderlich sind. Gelangt ein derartiger abgetretener Rechnungsbetrag an Dritte, so ist der Kunde verpflichtet diesen Betrag vom Dritten zurückzufordern und ihn an Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG auszufolgen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren oder eine Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Ware ist nicht gestattet.

Es besteht Einigkeit, dass Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG an dem Material, das vom Kunden zur Be- oder Verarbeitung zur Verfügung gestellt ist und dadurch in den unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitz von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht erwirbt. Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche Forderungen von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG gegenüber dem Kunden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf künftige und bedingte Forderungen und erlischt, sobald das Material aus dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG’s durch deren Aktivitäten gelangt. Für die Verwertung des Pfandes gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Wert des Pfandes durch einen von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG zu bestimmenden Sachverständigen verbindlich festgelegt wird.

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG Ware mit anderem Material erwirbt Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG Ware zu dem des anderen Materials. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das neue Erzeugnis. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe des Miteigentumsanteiles von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG - zur Sicherung an Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ab und wird diese Abtretung in einer der Rechtsprechung entsprechenden Weise in seinen Büchern vermerken.

Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Kunden insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG beweist. Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG haftet nicht für Dritte sowie für Folgeschäden.

Sonstiges

Im Falle einer Weitergabe bzw. eines Verkaufes der von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG gelieferten Ware an Dritte ist der Kunde verpflichtet, den Erwerber über die sachgemäße Verwendung bzw. Handhabung der Ware zu informieren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, auf seinen Produkten, Ankündigungen, Werbe- und Geschäftsunterlagen etc., den Firmennamen oder einen Bestandteil des Firmennamens von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG oder einen sonstigen Hinweis auf den Firmennamen von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG zu verwenden.

Zur Abtretung einer dem Kunden gegen Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG zustehenden Forderung an Dritte ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf jedes Angebot und jeden Vertrag sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für den Fall von Streitigkeiten unterwerfen sich der Kunde und Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Bassum und verzichten auf einen allenfalls anderen ordentlichen Gerichtsstand.

Sämtliche Zusatzvereinbarungen bzw. Informationen und Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und können nur als ordnungsgemäß von Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG akzeptiert werden, wenn sie an Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG; 27211 Bassum übermittelt werden. Nur dies gilt als Zustelladresse für Buth Maschinen + Technik GmbH & Co. KG mit entsprechender Rechtswirkung.